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   BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02   

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https://dejure.org/2003,8568
BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02 (https://dejure.org/2003,8568)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 StR 354/02 (https://dejure.org/2003,8568)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 5 StR 354/02 (https://dejure.org/2003,8568)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur formgerechten Revisionsbegründung (Nachholung von Verfahrensrügen; rechtliches Gehör; Zulässigkeit des vom Angeklagten selbst verfassten Wiedereinsetzungsgesuchs)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen - Fehlende Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen

  • Judicialis

    StPO § 46; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Keine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02
    Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 146/03

    Ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in anderer Weise form- und fristgerecht begründet wurde (BGHSt 1, 44; 31, 161, 163; NStZ 1981, 110; Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 306/02; Beschl. v. 14.1.2003 - 5 StR 354/02).
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