Rechtsprechung
BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 46 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur formgerechten Revisionsbegründung (Nachholung von Verfahrensrügen; rechtliches Gehör; Zulässigkeit des vom Angeklagten selbst verfassten Wiedereinsetzungsgesuchs) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen - Fehlende Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44
Keine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93
Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift
Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02
Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). - BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer …
Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44).
- BGH, 09.07.2003 - 2 StR 146/03
Ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in anderer Weise form- und fristgerecht begründet wurde (BGHSt 1, 44; 31, 161, 163; NStZ 1981, 110; Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 306/02; Beschl. v. 14.1.2003 - 5 StR 354/02).